Unsere Satzung

- Fassung vom 21. Februar 2016 -

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Chaos Computer Club Wiesbaden“ / „(CCCWI)“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten Themen sowie des kreativen, kulturellen und kritischen Umgangs mit diesen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

— 1. Durchführung von öffentlichen, entgeltfreien Veranstaltungen zur Förderung von Medienkompetenz. Dies beinhaltet: Computersicherheit, Informationsrecht und kreativen Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.

— 2. Förderung von Forschung, Entwicklung und Aufklärung im Bereich der Informationstechnologien.

— 3. Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

— 1. Austrittserklärung

— 2. Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen, sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts

— 3. Streichung von der Mitgliederliste

— 4. Ausschluss

die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr und bestehende Verbindlichkeiten bleiben hiervon unberührt.

(4) Ein Mitglied kann jederzeit durch textuelle Anzeige an den Vorstand wieder austreten.

(5) Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder von der Mitgliederliste zu streichen, wenn

— 1. ein Mitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen mindestens vier Wochen liegen.

— 2. ein Mitglied die änderung des Wohnsitzes dem Vorstand nicht mitteilt und daher die Einladung zur Mitgliederversammlung nicht schriftlich zugestellt werden konnte.

Die Entscheidung muss dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt gegeben werden.

(6) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Sie sind verpflichtet dem Vorstand änderungen des Wohnsitzes mitzuteilen.

§6 Ausschluss eines Mitglieds

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§7 Beitrag

(1) Der Verein erhebt einen Aufnahme- und Monatsbeitrag gemäss der Beitragsordnung. Er ist bei der Aufnahme und im Voraus möglichst monatlich, maximal jährlich zu entrichten. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.

(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

(3) Der Mitgliedsbeitrag für ein Fördermitglied wird durch das betroffene Fördermitglied und den Vorstand festgesetzt.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:

— 1. die Genehmigung des Finanzberichtes.

— 2. die Entlastung des Vorstandes.

— 3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder.

— 4. die Bestellung von Finanzprüfern.

— 5. Satzungsänderungen.

— 6. die Genehmigung der Beitragsordnung.

— 7. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

— 8. Die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand einzureichen. über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn 50 Prozent der aktiven Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, den Vereinszweck und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.

(7) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und gilt als genehmigt, wenn drei Wochen nach Zugänglichmachung dem Vorstand kein Widerspruch angezeigt wird.

(8) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Einzelabstimmung mit einfacher Mehrheit.

(9) Jedes aktive Mitglied kann schriftlich einen Vertreter bestimmen. Es sind maximal zwei Vollmachtserteilungen pro Bevollmächtigtem zulässig, die während der Mitgliederversammlung vorliegen müssen.

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, üblicherweise drei Mitgliedern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.

(3) Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung seines Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.

(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.

(6) Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

§11 Finanzprüfer

(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Wau Holland Stiftung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



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